Beglaubigte Übersetzungen aus dem Dänischen

Beglaubigte Übersetzungen

Beglaubigte Übersetzungen aus dem Dänischen werden typischerweise für die folgenden Dokumente angefragt:

Personenstandsurkunden

  • Fødselsattest (Geburtsurkunde)
  • Dåbsattest (Taufschein)
  • Attestation af navneændring (Bestätigung einer Namensänderung)
  • Vielsesattest (Eheurkunde, früher Heiratsurkunde)
  • Partnerskabsattest (Partnerschaftsurkunde)
  • Personattest (ab 2017, Bescheinigung persönlicher Daten)

Sonderfall Sterbeurkunden

Sterbeurkunden werden den Angehörigen in Dänemark oft nicht ausgehändigt, sondern direkt dem Nachlassgericht zugestellt. Verlangt zum Beispiel ein deutsches Gericht nach einer dänischen Sterbeurkunde, sollte man sich daher erkundigen, ob stattdessen der Erbschein (skifteretsattest) vom dänischen Nachlassgericht vorgelegt werden kann. Auch dieser enthält in den meisten Fällen die benötigten Angaben.

Außerdem kann man sich seit 2017 in Dänemark ein sogenanntes „Personattest“ ausstellen lassen. Wenn auch noch relativ unbekannt (siehe zum Beispiel Artikel im Kristeligt Dagblad vom 25.11.2017), ist in dieser Bescheinigung persönlicher Daten bei Verstorbenen auch der Todestag vermerkt.

Familiensachen

  • Separationsbevilling (Bewilligung des Getrenntlebens)
  • Skilsmissebevilling (Scheidungsurteil)
  • Einkommensnachweise wie z.B. lønseddel (Gehaltsabrechnung)

Ausbildung, Studium und Beruf

  • Eksamensbevis (Abschlusszeugnis / Diplom)
    → ggf. mit Diploma Supplement
  • Tilladelse til selvstændig virke som læge fra Sundhedsstyrelsen (Zulassung vom dänischen Gesundheitsamt für die selbstständige Tätigkeit als Arzt / Ärztin)
  • Autorisation som sygeplejerske (Zulassung als Krankenschwester)
  • Ansættelseskontrakt (Arbeitsvertrag)
  • Lønseddel (Gehaltsabrechnung)

Unternehmensgründung und Identifikation gegenüber deutschen Banken

  • Selskabsrapport fra Erhvervsstyrelsen (Unternehmensbericht aus dem Zentralen Unternehmensregister der dänischen Gewerbebehörde)
  • Vedtægter (Satzung)

Die Übersetzung solcher Dokumente übernehme ich gerne kurzfristig.

Eine erste Kontaktaufnahme erfolgt am besten telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.

Prüfung und Bestätigung fremder Übersetzungen

Beglaubigte Übersetzungen

Gelegentlich werde ich gefragt, ob ich von anderen erstellte Übersetzungen beglaubigen kann.

Nach § 80 (3) Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz ist dies ausdrücklich erlaubt.

Dennoch nehme ich solche Aufträge eher ungerne an, da die Prüfung und Überarbeitung einer Übersetzung im schlimmsten Falle mehr Aufwand bedeutet als eine Neuerstellung. Dies liegt nicht nur an eventuellen Übersetzungsfehlern sondern daran, dass Außenstehende meist mit den Vorgaben für die beglaubigte Übersetzungen von Urkunden nicht vertraut sind und somit nicht genau wissen, wie beispielsweise mit den Bezeichnungen ausländischer Institutionen, der Formatierung, Stempeln, handschriftlichen Eintragungen und sonstigen Auffälligkeiten umzugehen ist.

Zudem ist es oft schwer, sich einen Überblick über den bevorstehenden Aufwand zu verschaffen und somit vorab einen festen Preis zu nennen. Wenn nach Stundenaufwand abgerechnet wird, kann die Übersetzung aber auch deutlich teurer werden als erwartet.

Dementsprechend möchte ich grundsätzlich davon abraten, eine Übersetzung selbst zu erstellen, um sie dann nachträglich mit einem „Stempel“ versehen zu lassen.

Wenn Sie trotzdem gerne eine Einschätzung zur Prüfung und nachträglichen Beglaubigung einer bereits vorliegenden Übersetzung hätten, schicken Sie mir diese am besten per E-Mail oder über das Kontaktformular.