Gelegentlich werde ich gefragt, ob ich von anderen erstellte Übersetzungen beglaubigen kann.
Nach § 80 (3) Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz ist dies ausdrücklich erlaubt.
Dennoch nehme ich solche Aufträge eher ungerne an, da die Prüfung und Überarbeitung einer Übersetzung im schlimmsten Falle mehr Aufwand bedeutet als eine Neuerstellung. Dies liegt nicht nur an eventuellen Übersetzungsfehlern sondern daran, dass Außenstehende meist mit den Vorgaben für die beglaubigte Übersetzungen von Urkunden nicht vertraut sind und somit nicht genau wissen, wie beispielsweise mit den Bezeichnungen ausländischer Institutionen, der Formatierung, Stempeln, handschriftlichen Eintragungen und sonstigen Auffälligkeiten umzugehen ist.
Zudem ist es oft schwer, sich einen Überblick über den bevorstehenden Aufwand zu verschaffen und somit vorab einen festen Preis zu nennen. Wenn nach Stundenaufwand abgerechnet wird, kann die Übersetzung aber auch deutlich teurer werden als erwartet.
Dementsprechend möchte ich grundsätzlich davon abraten, eine Übersetzung selbst zu erstellen, um sie dann nachträglich mit einem „Stempel“ versehen zu lassen.
Wenn Sie trotzdem gerne eine Einschätzung zur Prüfung und nachträglichen Beglaubigung einer bereits vorliegenden Übersetzung hätten, schicken Sie mir diese am besten per E-Mail oder über das Kontaktformular.