Honorar

Beglaubigte Übersetzungen

Das Honorar für eine beglaubigte Übersetzung hängt vor allem von der Länge des zu übersetzenden Textes und vom zu erwartenden Formatierungsaufwand ab. Hinzu kommen die Versandkosten und 19% Umsatzsteuer.

Gerne erstelle ich Ihnen ein unverbindliches Angebot für Ihre Übersetzung, wenn Sie mir ihr Dokument per E-Mail oder über das Kontaktformular zur Verfügung stellen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es oft schwer ist, Auskünfte zum Preis einer Übersetzung zu geben, ohne das entsprechende Dokument gesehen zu haben.

Wenn Sie sich darüber informieren möchten, wie Übersetzungen normalerweise vergütet werden, empfehle ich einen Blick in das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Für dänische Kunden sind sicherlich auch die entsprechenden Richtlinien des Justizministeriums interessant.

Allgemeines zu beglaubigten Übersetzungen

Beglaubigte Übersetzungen

Gerichte und Behörden erkennen Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente in den meisten Fällen nur an, wenn die Übersetzung von einem ermächtigten Übersetzer erstellt und beglaubigt worden ist. Hierbei bestätigt der Übersetzer durch seine Unterschrift, dass die von ihm erstellte Übersetzung vollständig und korrekt ist, damit diese im offiziellen Zusammenhang verwendet werden kann.

Wer darf beglaubigte Übersetzungen erstellen?

Eine beglaubigte Übersetzung darf nur von einem Übersetzer erstellt werden, der bei einem Gericht allgemein beeidigt, öffentlich bestellt oder ermächtigt worden ist.

Die unterschiedlichen Bezeichnungen sind darauf zurückzuführen, dass die Bundesländer jeweils eigene Dolmetschergesetze haben, die verschiedene Begriffe verwenden. Alle ermächtigten Übersetzer sind aber zentral in der Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen erfasst. Übersetzungen, die von den dort aufgeführten Übersetzern erstellt und beglaubigt worden sind, werden in der Regel bundesweit anerkannt.

Wichtig ist, dass Sie bei der Suche in der Datenbank nach einem Übersetzer und nicht nach einem Dolmetscher suchen, denn auch wenn viele Dolmetscher gleichzeitig als Übersetzer ermächtigt sind, ist ein Dolmetscher zunächst nur für die mündliche Übertragung vor Gericht beeidigt und darf nicht per se auch Übersetzungen beglaubigen.

Meine Qualifikation

Ich selbst bin durch die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes dazu ermächtigt worden, beglaubigte Übersetzungen aus dem Dänischen, Englischen und Spanischen ins Deutsche und vice versa anzufertigen.

Ich bin seit 2011 als Übersetzerin ermächtigt und übersetze seither sowohl für Gerichte als auch für Privatpersonen, die eine beglaubigte Übersetzung meist zur Vorlage beim Standesamt, bei Universitäten oder zum Beispiel bei ihrer Krankenkasse benötigen. Die Anforderungen der meisten Stellen an beglaubigte Übersetzungen sind mir daher bekannt. Im April 2015 habe ich zusätzlich die Fortbildung Urkundenübersetzen beim Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. in Köln belegt.

Als professionelle Übersetzerin verfüge ich natürlich auch über eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung.

Kontakt

Wenn Sie darüber nachdenken, eine beglaubigte Übersetzung in Auftrag zu geben, erhalten Sie in den folgenden Beiträgen erste Informationen. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, erreichen Sie mich am besten per E-Mail oder über das Kontaktformular.

Auf Angebotsanfragen kann ich meist innerhalb von ein paar Stunden reagieren und erstelle Ihnen Ihre beglaubigte Übersetzung in der Regel innerhalb weniger Tage nach Beauftragung.

Beglaubigte Übersetzungen aus dem Dänischen

Beglaubigte Übersetzungen

Beglaubigte Übersetzungen aus dem Dänischen werden typischerweise für die folgenden Dokumente angefragt:

Personenstandsurkunden

  • Fødselsattest (Geburtsurkunde)
  • Dåbsattest (Taufschein)
  • Attestation af navneændring (Bestätigung einer Namensänderung)
  • Vielsesattest (Eheurkunde, früher Heiratsurkunde)
  • Partnerskabsattest (Partnerschaftsurkunde)
  • Personattest (ab 2017, Bescheinigung persönlicher Daten)

Sonderfall Sterbeurkunden

Sterbeurkunden werden den Angehörigen in Dänemark oft nicht ausgehändigt, sondern direkt dem Nachlassgericht zugestellt. Verlangt zum Beispiel ein deutsches Gericht nach einer dänischen Sterbeurkunde, sollte man sich daher erkundigen, ob stattdessen der Erbschein (skifteretsattest) vom dänischen Nachlassgericht vorgelegt werden kann. Auch dieser enthält in den meisten Fällen die benötigten Angaben.

Außerdem kann man sich seit 2017 in Dänemark ein sogenanntes „Personattest“ ausstellen lassen. Wenn auch noch relativ unbekannt (siehe zum Beispiel Artikel im Kristeligt Dagblad vom 25.11.2017), ist in dieser Bescheinigung persönlicher Daten bei Verstorbenen auch der Todestag vermerkt.

Familiensachen

  • Separationsbevilling (Bewilligung des Getrenntlebens)
  • Skilsmissebevilling (Scheidungsurteil)
  • Einkommensnachweise wie z.B. lønseddel (Gehaltsabrechnung)

Ausbildung, Studium und Beruf

  • Eksamensbevis (Abschlusszeugnis / Diplom)
    → ggf. mit Diploma Supplement
  • Tilladelse til selvstændig virke som læge fra Sundhedsstyrelsen (Zulassung vom dänischen Gesundheitsamt für die selbstständige Tätigkeit als Arzt / Ärztin)
  • Autorisation som sygeplejerske (Zulassung als Krankenschwester)
  • Ansættelseskontrakt (Arbeitsvertrag)
  • Lønseddel (Gehaltsabrechnung)

Unternehmensgründung und Identifikation gegenüber deutschen Banken

  • Selskabsrapport fra Erhvervsstyrelsen (Unternehmensbericht aus dem Zentralen Unternehmensregister der dänischen Gewerbebehörde)
  • Vedtægter (Satzung)

Die Übersetzung solcher Dokumente übernehme ich gerne kurzfristig.

Eine erste Kontaktaufnahme erfolgt am besten telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.

Übersetzungen für das Standesamt

Beglaubigte Übersetzungen

Für die Anmeldung zur Eheschließung müssen beim Standesamt oft Dokumente in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Das Standesamt Hamburg-Eimsbüttel zum Beispiel informiert darüber, dass ausländische Urkunden nur mit deutscher Übersetzung oder in internationaler Form akzeptiert werden. Ausländische Urkunden müssen außerdem grundsätzlich mit einer Legislation oder Apostille versehen sein. Welche Dokumente genau vorgelegt werden müssen, sollten Sie direkt mit dem zuständigen Standesamt klären.

Allgemeine Informationen zur Eheschließung und den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie beim Auswärtigen Amt. Genaueres erfahren Sie oft bei den Botschaften. Für die Eheschließung zwischen deutschen und ecuadorianischen Verlobten zum Beispiel hat die deutsche Botschaft in Quito ein Merkblatt herausgegeben. Hier erfahren Sie, welche Unterlagen für eine Heirat in Deutschland typischerweise benötigt werden. In der Regel müssen demnach beim deutschen Standesamt die folgenden Übersetzungen vorgelegt werden:

  • Geburtsurkunde mit Apostille und beglaubigter Übersetzung
  • Stammdaten vom ecuadorianischen Standesamt (Datos de filiación, entspricht in etwa einer Meldebescheinigung) mit Apostille und beglaubigter Übersetzung
  • Bei Vorehe: Heiratsurkunde der ersten Ehe mit Randvermerk und Scheidungsurteil – beides mit Apostille und beglaubigter Übersetzung. Bei einem Todesfall muss die Sterbeurkunde mit Apostille und beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Die Übersetzung entsprechender Dokumente übernehme ich gerne kurzfristig, wenn Sie mir einen Scan Ihrer Unterlagen per E-Mail oder über das Kontaktformular zukommen lassen. Insbesondere aufgrund der schlechten Lesbarkeit handschriftlicher Einträge in lateinamerikanischen Geburtsurkunden werde ich Sie bei Bedarf bitten, mir auch das Orginal vorzulegen.

Es ist auch möglich, Ihre im Ausland geschlossene Ehe beim deutschen Standesamt registrieren zu lassen. Hierfür benötigen Sie in der Regel eine beglaubigte Übersetzung Ihrer Heiratsurkunde bzw. Eheurkunde, die abhängig vom Land mit einer Legislation oder Apostille versehen sein muss. Weitere Informationen finden hierzu finden Sie beim Auswärtigen Amt. Wurde Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie außerdem die Geburt beim deutschen Standesamt nachbeurkunden lassen. Dies kann notwendig sein, wenn das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen soll, Sie die Namensführung nach deutschem Recht beurkunden lassen wollen oder eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen lassen möchten. Weitere Informationen hierzu finden Sie zum Beispiel auf den Seiten der Freien und Hansestadt Hamburg.

Bestätigungsvermerk

Beglaubigte Übersetzungen

Gemäß § 80 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz sind von mir erstellte beglaubigte Übersetzungen mit dem folgenden Bestätigungsvermerk versehen:

Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der deutschen / dänischen / englischen / spanischen Sprache wird bescheinigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigte Übersetzerin für die dänische / englische / spanische Sprache.

Ist die Ausgangssprache Deutsch, wird der Bestätigungsvermerk auch in die jeweilige Zielsprache übersetzt.

 

Originale und Kopien

Beglaubigte Übersetzungen

Oft werde ich gefragt, ob mir das Dokument für die Erstellung einer beglaubigten Übersetzung im Original vorgelegt werden muss. Dies ist nicht der Fall.

Gemäß § 80 (2) des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz muss es in der Bestätigung der Übersetzung kenntlich gemacht werden, wenn es sich bei dem übersetzten Dokument nicht um das Original handelt. Dementsprechend kann ich auch auf Grundlage eines Scans oder einer Kopie Ihrer Urkunden eine beglaubigte Übersetzung erstellen. In diesem Falle ergänze ich den Beglaubigungsvermerk zum Beispiel durch ein:

Das übersetzte Dokument lag mir als PDF-Datei / in beglaubigter Abschrift / in Kopie vor.

Bitte erkundigen Sie sich vorab aber auch bei der Stelle, bei der Sie die beglaubigte Übersetzung vorlegen wollen, ob die vom Justizdolmetschergesetz vorgesehene Vorgehensweise dort vorbehaltlos akzeptiert wird. In Einzelfällen haben Sachbearbeiter hierzu ihre eigenen Vorstellungen und möchten, dass dem Übersetzer das Original vorgelegt wird oder etwa die Übersetzung mit einer beglaubigten Abschrift zusammengeheftet wird. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Urkunden zur Vorlage beim Standesamt übersetzt werden.

Prüfung und Bestätigung fremder Übersetzungen

Beglaubigte Übersetzungen

Gelegentlich werde ich gefragt, ob ich von anderen erstellte Übersetzungen beglaubigen kann.

Nach § 80 (3) Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz ist dies ausdrücklich erlaubt.

Dennoch nehme ich solche Aufträge eher ungerne an, da die Prüfung und Überarbeitung einer Übersetzung im schlimmsten Falle mehr Aufwand bedeutet als eine Neuerstellung. Dies liegt nicht nur an eventuellen Übersetzungsfehlern sondern daran, dass Außenstehende meist mit den Vorgaben für die beglaubigte Übersetzungen von Urkunden nicht vertraut sind und somit nicht genau wissen, wie beispielsweise mit den Bezeichnungen ausländischer Institutionen, der Formatierung, Stempeln, handschriftlichen Eintragungen und sonstigen Auffälligkeiten umzugehen ist.

Zudem ist es oft schwer, sich einen Überblick über den bevorstehenden Aufwand zu verschaffen und somit vorab einen festen Preis zu nennen. Wenn nach Stundenaufwand abgerechnet wird, kann die Übersetzung aber auch deutlich teurer werden als erwartet.

Dementsprechend möchte ich grundsätzlich davon abraten, eine Übersetzung selbst zu erstellen, um sie dann nachträglich mit einem „Stempel“ versehen zu lassen.

Wenn Sie trotzdem gerne eine Einschätzung zur Prüfung und nachträglichen Beglaubigung einer bereits vorliegenden Übersetzung hätten, schicken Sie mir diese am besten per E-Mail oder über das Kontaktformular.

Kostenübernahme bei Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

Beglaubigte Übersetzungen

Wer in Deutschland einen Antrag auf die Anerkennung seines ausländischen Berufsabschlusses stellen möchte, muss gemäß § 5 im Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) mindesten seine im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse) in beglaubigter Übersetzung vorlegen, in manchen Fällen auch einen Identitätsnachweis. Bei reglementierten Berufen ist gemäß § 12 BQFG außerdem eine beglaubigte Übersetzung der Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat vorzulegen.

Wenn man einen Antrag auf Anerkennung seiner ausländischen Qualifikation stellen möchte, ist sicherlich die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter interessant. Hierzu informiert die Bundesregierung auf ihrem Informationsportal Anerkennung in Deutschland:

„Bei der Durchführung von Anerkennungsverfahren können Kosten entstehen, die von den Antragstellenden selbst zu tragen sind (zum Beispiel Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen, Kosten für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme). Die Agenturen für Arbeit beziehungsweise die Jobcenter übernehmen diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen.

Bevor ein Antrag auf Berufsanerkennung gestellt wird, sollte mit der zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter geklärt werden, ob die anfallenden Kosten übernommen werden können. Die Kostenübernahme ist besonders davon abhängig, ob eine Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist.

Für Arbeitslose und Arbeitsuchende können die Kosten für ein Anerkennungsverfahren, zum Beispiel die für Übersetzungen, Beglaubigungskopien und Gebühren, im Rahmen des sogenannten Vermittlungsbudgets übernommen werden.“

Bevor man also die Übersetzung seiner Zeugnisse in Auftrag gibt, lohnt es sich eventuell, mit der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter Rücksprache zu halten.
Gerne stelle ich für die Kostenübernahme eine Rechnung nach § 11 JVEG aus.

Informationen zur Einstufung ausländischer Bildungsnachweise gibt das Portal anabin. Zum Thema Anerkennungsverfahren beraten die Beratungsstellen des IQ-Netzwerks.
Einen ersten Überblick gibt außerdem der Artikel So läuft die Anerkennung ausländischer Abschlüsse, erschienen am 19. Februar 2016 in der Süddeutschen Zeitung.

Überbeglaubigung und Apostille

Beglaubigte Übersetzungen

Bei beglaubigten Übersetzungen, die im Ausland verwendet werden sollen, wird in manchen Fällen nach einer Überbeglaubigung oder Apostille verlangt.

Hierbei muss entweder das Originaldokument mit einer Überbeglaubigung oder Apostille versehen werden oder die beglaubigte Übersetzung oder beides.

Überbeglaubigung oder Apostille auf dem Original

Über das Verfahren zur Beantragung einer Überbeglaubigung oder Apostille zu Ihrer Urkunde informiert Sie in der Regel die Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat.

Nützliche Informationen hierzu finden Sie auch beim Auswärtigen Amt:

Informationen zum internationalen Urkundenverkehr

FAQ Beglaubigung / Legalisation / Apostille / Beschaffung von Urkunden

Merkblatt „Deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland“

Möchten Sie ein Führungszeugnis im Ausland vorlegen, finden Sie entsprechende Informationen beim Bundesamt für Justiz.

Die Urkunde sollte vor der Übersetzung mit der Überbeglaubigung oder Apostille versehen werden, da die Überbeglaubigung und / oder Apostille ebenfalls übersetzt wird.

Einen Scan Ihrer Urkunde können Sie mir gerne per E-Mail oder über das Kontaktformular zukommen lassen, um einen Kostenvoranschlag zu erhalten.

Überbeglaubigung oder Apostille für die beglaubigte Übersetzung

In einigen Fällen soll auch die beglaubigte Übersetzung mit einer Überbeglaubigung oder Apostille versehen werden. In meinem Fall erhalten Sie diese durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, an dem ich als Übersetzerin ermächtigt bin. Nach schriftlicher Antragstellung sollten Sie Überbeglaubigung und Apostille dort innerhalb von zwei Wochen erhalten. Es wird eine geringe Gebühr (zurzeit 20,00 EUR) fällig.

Das Gericht hat ein Merkblatt für die Beantragung von Überbeglaubigungen und Apostillen herausgegeben, in dem die Beantragung der Überbeglaubigung und / oder Apostille Schritt für Schritt erklärt wird.

Bei Bedarf kann ich Ihnen bei der Beantragung von Überbeglaubigung und Apostille natürlich behilflich sein. In diesem Falle können Sie zum Beispiel unter Weitere Mitteilungen in das Kontaktformular eintragen, dass Sie eine Überbeglaubigung oder Apostille für die Übersetzung benötigen. Nach Rücksprache schicke ich die beglaubigte Übersetzung dann direkt an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.