Oft werde ich gefragt, ob mir das Dokument für die Erstellung einer beglaubigten Übersetzung im Original vorgelegt werden muss. Dies ist nicht der Fall.
Gemäß § 80 (2) des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz muss es in der Bestätigung der Übersetzung kenntlich gemacht werden, wenn es sich bei dem übersetzten Dokument nicht um das Original handelt. Dementsprechend kann ich auch auf Grundlage eines Scans oder einer Kopie Ihrer Urkunden eine beglaubigte Übersetzung erstellen. In diesem Falle ergänze ich den Beglaubigungsvermerk zum Beispiel durch ein:
Das übersetzte Dokument lag mir als PDF-Datei / in beglaubigter Abschrift / in Kopie vor.
Bitte erkundigen Sie sich vorab aber auch bei der Stelle, bei der Sie die beglaubigte Übersetzung vorlegen wollen, ob die vom Justizdolmetschergesetz vorgesehene Vorgehensweise dort vorbehaltlos akzeptiert wird. In Einzelfällen haben Sachbearbeiter hierzu ihre eigenen Vorstellungen und möchten, dass dem Übersetzer das Original vorgelegt wird oder etwa die Übersetzung mit einer beglaubigten Abschrift zusammengeheftet wird. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Urkunden zur Vorlage beim Standesamt übersetzt werden.