Wer in Deutschland einen Antrag auf die Anerkennung seines ausländischen Berufsabschlusses stellen möchte, muss gemäß § 5 im Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) mindesten seine im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse) in beglaubigter Übersetzung vorlegen, in manchen Fällen auch einen Identitätsnachweis. Bei reglementierten Berufen ist gemäß § 12 BQFG außerdem eine beglaubigte Übersetzung der Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat vorzulegen.
Wenn man einen Antrag auf Anerkennung seiner ausländischen Qualifikation stellen möchte, ist sicherlich die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter interessant. Hierzu informiert die Bundesregierung auf ihrem Informationsportal Anerkennung in Deutschland:
„Bei der Durchführung von Anerkennungsverfahren können Kosten entstehen, die von den Antragstellenden selbst zu tragen sind (zum Beispiel Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen, Kosten für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme). Die Agenturen für Arbeit beziehungsweise die Jobcenter übernehmen diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen.
Bevor ein Antrag auf Berufsanerkennung gestellt wird, sollte mit der zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter geklärt werden, ob die anfallenden Kosten übernommen werden können. Die Kostenübernahme ist besonders davon abhängig, ob eine Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Für Arbeitslose und Arbeitsuchende können die Kosten für ein Anerkennungsverfahren, zum Beispiel die für Übersetzungen, Beglaubigungskopien und Gebühren, im Rahmen des sogenannten Vermittlungsbudgets übernommen werden.“
Bevor man also die Übersetzung seiner Zeugnisse in Auftrag gibt, lohnt es sich eventuell, mit der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter Rücksprache zu halten.
Gerne stelle ich für die Kostenübernahme eine Rechnung nach § 11 JVEG aus.
Informationen zur Einstufung ausländischer Bildungsnachweise gibt das Portal anabin. Zum Thema Anerkennungsverfahren beraten die Beratungsstellen des IQ-Netzwerks.
Einen ersten Überblick gibt außerdem der Artikel So läuft die Anerkennung ausländischer Abschlüsse, erschienen am 19. Februar 2016 in der Süddeutschen Zeitung.