Übersetzungen für das Standesamt

Beglaubigte Übersetzungen

Für die Anmeldung zur Eheschließung müssen beim Standesamt oft Dokumente in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Das Standesamt Hamburg-Eimsbüttel zum Beispiel informiert darüber, dass ausländische Urkunden nur mit deutscher Übersetzung oder in internationaler Form akzeptiert werden. Ausländische Urkunden müssen außerdem grundsätzlich mit einer Legislation oder Apostille versehen sein. Welche Dokumente genau vorgelegt werden müssen, sollten Sie direkt mit dem zuständigen Standesamt klären.

Allgemeine Informationen zur Eheschließung und den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie beim Auswärtigen Amt. Genaueres erfahren Sie oft bei den Botschaften. Für die Eheschließung zwischen deutschen und ecuadorianischen Verlobten zum Beispiel hat die deutsche Botschaft in Quito ein Merkblatt herausgegeben. Hier erfahren Sie, welche Unterlagen für eine Heirat in Deutschland typischerweise benötigt werden. In der Regel müssen demnach beim deutschen Standesamt die folgenden Übersetzungen vorgelegt werden:

  • Geburtsurkunde mit Apostille und beglaubigter Übersetzung
  • Stammdaten vom ecuadorianischen Standesamt (Datos de filiación, entspricht in etwa einer Meldebescheinigung) mit Apostille und beglaubigter Übersetzung
  • Bei Vorehe: Heiratsurkunde der ersten Ehe mit Randvermerk und Scheidungsurteil – beides mit Apostille und beglaubigter Übersetzung. Bei einem Todesfall muss die Sterbeurkunde mit Apostille und beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Die Übersetzung entsprechender Dokumente übernehme ich gerne kurzfristig, wenn Sie mir einen Scan Ihrer Unterlagen per E-Mail oder über das Kontaktformular zukommen lassen. Insbesondere aufgrund der schlechten Lesbarkeit handschriftlicher Einträge in lateinamerikanischen Geburtsurkunden werde ich Sie bei Bedarf bitten, mir auch das Orginal vorzulegen.

Es ist auch möglich, Ihre im Ausland geschlossene Ehe beim deutschen Standesamt registrieren zu lassen. Hierfür benötigen Sie in der Regel eine beglaubigte Übersetzung Ihrer Heiratsurkunde bzw. Eheurkunde, die abhängig vom Land mit einer Legislation oder Apostille versehen sein muss. Weitere Informationen finden hierzu finden Sie beim Auswärtigen Amt. Wurde Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie außerdem die Geburt beim deutschen Standesamt nachbeurkunden lassen. Dies kann notwendig sein, wenn das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen soll, Sie die Namensführung nach deutschem Recht beurkunden lassen wollen oder eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen lassen möchten. Weitere Informationen hierzu finden Sie zum Beispiel auf den Seiten der Freien und Hansestadt Hamburg.

Originale und Kopien

Beglaubigte Übersetzungen

Oft werde ich gefragt, ob mir das Dokument für die Erstellung einer beglaubigten Übersetzung im Original vorgelegt werden muss. Dies ist nicht der Fall.

Gemäß § 80 (2) des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz muss es in der Bestätigung der Übersetzung kenntlich gemacht werden, wenn es sich bei dem übersetzten Dokument nicht um das Original handelt. Dementsprechend kann ich auch auf Grundlage eines Scans oder einer Kopie Ihrer Urkunden eine beglaubigte Übersetzung erstellen. In diesem Falle ergänze ich den Beglaubigungsvermerk zum Beispiel durch ein:

Das übersetzte Dokument lag mir als PDF-Datei / in beglaubigter Abschrift / in Kopie vor.

Bitte erkundigen Sie sich vorab aber auch bei der Stelle, bei der Sie die beglaubigte Übersetzung vorlegen wollen, ob die vom Justizdolmetschergesetz vorgesehene Vorgehensweise dort vorbehaltlos akzeptiert wird. In Einzelfällen haben Sachbearbeiter hierzu ihre eigenen Vorstellungen und möchten, dass dem Übersetzer das Original vorgelegt wird oder etwa die Übersetzung mit einer beglaubigten Abschrift zusammengeheftet wird. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Urkunden zur Vorlage beim Standesamt übersetzt werden.

Prüfung und Bestätigung fremder Übersetzungen

Beglaubigte Übersetzungen

Gelegentlich werde ich gefragt, ob ich von anderen erstellte Übersetzungen beglaubigen kann.

Nach § 80 (3) Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz ist dies ausdrücklich erlaubt.

Dennoch nehme ich solche Aufträge eher ungerne an, da die Prüfung und Überarbeitung einer Übersetzung im schlimmsten Falle mehr Aufwand bedeutet als eine Neuerstellung. Dies liegt nicht nur an eventuellen Übersetzungsfehlern sondern daran, dass Außenstehende meist mit den Vorgaben für die beglaubigte Übersetzungen von Urkunden nicht vertraut sind und somit nicht genau wissen, wie beispielsweise mit den Bezeichnungen ausländischer Institutionen, der Formatierung, Stempeln, handschriftlichen Eintragungen und sonstigen Auffälligkeiten umzugehen ist.

Zudem ist es oft schwer, sich einen Überblick über den bevorstehenden Aufwand zu verschaffen und somit vorab einen festen Preis zu nennen. Wenn nach Stundenaufwand abgerechnet wird, kann die Übersetzung aber auch deutlich teurer werden als erwartet.

Dementsprechend möchte ich grundsätzlich davon abraten, eine Übersetzung selbst zu erstellen, um sie dann nachträglich mit einem „Stempel“ versehen zu lassen.

Wenn Sie trotzdem gerne eine Einschätzung zur Prüfung und nachträglichen Beglaubigung einer bereits vorliegenden Übersetzung hätten, schicken Sie mir diese am besten per E-Mail oder über das Kontaktformular.